Satzung

Präambel

Die Corona-Pandemie hat uns u. a. deutlich vor Augen geführt:

Die Kultur ist kein „nice to have“, sondern von existenzieller Bedeutung für das Zusammenleben der Menschen! Kultur ermöglicht ein Leben in Freiheit und Demokratie, sie gibt uns die Fähigkeit, unlösbare Widersprüche, Mehrdeutigkeiten und Ungewissheiten auszuhalten und zu überwinden.

Der gestiegene Bedeutungsverlust der Kultur im allgemeinen Bewusstsein droht sich nun zu rächen – und noch viel mehr in der Zukunft. In den kulturellen Einrichtungen werden die Besucherzahlen erst ganz allmählich wieder auf ihr altes Niveau ansteigen, und die öffentlichen Hände werden nicht so ohne weiteres alle bis dahin aufgelaufenen zusätzlichen Defizite ausgleichen können. Was in den nächsten Jahren und Jahrzehnten auf uns zukommt, ist ein Verteilungskampf um Aufmerksamkeit und Geld, wie wir ihn bisher in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht erlebt haben. In dieser Situation bedarf es einer starken Initiative zum Erhalt der Substanz unserer Kultur in allen ihren Ausprägungen und Dimensionen. Dabei mögen Strukturen durchaus auf den Prüfstand gestellt und verändert werden, mögen Maßnahmen der Digitalisierung manches erleichtern, aber Kultur braucht auch eines: funktionierende Strukturen! Sind diese einmal zerstört, ist auch die Kultur schnell am Ende.

Gefordert sind jetzt nicht nur eine Fülle von Hilfsmaßnahmen für die Kultur, sondern vor allem auch die Schaffung eines neuen Bewusstseins für die existenzielle Rolle der Kultur. Unmittelbar zu helfen, würde die Möglichkeiten eines Vereins überfordern. Aber für ein neues Bewusstsein zu werben, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Substanz der Kultur erhalten bleibt und Neues weiterhin ermöglicht wird, das trauen wir uns mit der Gründung des Vereins „Initiative für die Kultur in Deutschland“ zu. Damit wollen wir eine öffentliche Kampagne starten, die in möglichst vielen Menschen die Überzeugung weckt, dass wir Kultur zum Überleben brauchen und sich daher alle für den Substanzerhalt in der Kultur einsetzen sollten: Bürger*innen, Kulturtreibende, Verantwortungsträger*innen in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft.

Dabei fassen wir den Begriff „Kultur“ in einem weiten Sinn auf – vom Spielmannszug zum Sinfonieorchester, von der Amateurmusik über Theater, Tanz und Oper über Pop, die Literatur zur Bildenden Kunst, vom Beleuchter*in bis zur Spitzenkünstler*in. Alles, womit der Mensch den unterschiedlichen Facetten seines Menschseins Ausdruck verleiht, ist Kultur. Die Kunstfreiheit ist als unverzichtbarer Bestandteil der pluralistischen Gesellschaft ebenso wesentlich wie kulturelle Vielfalt und Teilhabe.

§ 1 (Name und Sitz)

Der Verein führt den Namen „Initiative für die Kultur in Deutschland“.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“

Der Sitz des Vereins ist in Wuppertal.

 

§ 2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 (Zweck des Vereins)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Kunst- und Kulturlebens in Deutschland sowie die Stärkung des öffentlichen Bewusstseins für den Stellenwert von Kunst und Kultur in der Gesellschaft und die Notwendigkeit, Kunst und Kultur auskömmlich zu finanzieren.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltungen, Studien, Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und direkte Förderungen von Kunst und Kultur.

 

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 5 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber*in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

 

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

§ 9 (Beiträge)

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. (Die Mitgliederversammlung setzt am 25.3.2021 einen Jahresbeitrag von 100 Euro fest.)

 

§ 10 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 11 (Mitgliederversammlung)

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl des/r Kassenprüfer*in, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

  2. In jedem Geschäftsjahr (Kalenderjahr) findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

  3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

  5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

  6. Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

  9. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

  10. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

  11. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  12. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

  13. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

12 (Vorstand)

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und bis zu drei Beisitzern. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Die Geschäftsverteilung regelt der Vorstand durch Beschluss. Er kann für die Erledigung der laufenden Geschäfte ein/e Geschäftsführer*in anstellen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

§ 13 (Kassenprüfung)

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer*in.

Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 14 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kulturstiftung des Bundes, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Die Mitgliederversammlung hat die Satzung am 25. März 2021 in Wuppertal beschlossen.